Nach § 117 Abs. 2 EStG-E haben die Arbeitgeber die Energie-Pauschale an Ihre Arbeitnehmer mit der ersten Lohnzahlung nach dem 31. August 2022 auszuzahlen und dürfen diese vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer abziehen.

Welche Arbeitnehmer erhalten die Energiepauschale vom Arbeitgeber (§ 117 EStG)?

Es muss ein zum 01.09.2022 gegenwertiges Dienstverhältnis (aktive Erwerbspersonen) vorliegen.

Mitarbeiter mit einem gegenwertigem ersten Dienstverhältnis mit Steuerklasse 1-5
Mitarbeiter mit einem gegenwertigem ersten Dienstverhältnis mit Bezug von Pauschal besteuertem Arbeitslohn § 40a Abs. 2 EStG (Minijobber)

Die Refinanzierung für den Arbeitgeber erfolgt über die Lohnsteuer richtet sich nach dem Lohnsteuer-Anmeldezeitraum (§ 117 Abs. 2 und 3 EStG)

Monatszahler:

Auszahlung im September für die Lohnabrechnung August 2022
Refinanzierung mit der Anmeldung zum 10.09.2022 (August 2022)

Quartalszahler:

Auszahlung im September oder im Oktober 2022 (Wahlrecht)
Verrechnung mit der Anmeldung zum 10.10.2022 (III. Quartal 2022)

Jahreszahler:

Auszahlung im September
Verrechnung mit der Jahresanmeldung zum 10.01.2023

Wahlrecht:

Verzichtet man auf die Auszahlung, dann erfolgt die Gewährung über die Veranlagung. ( eigene Est- Erklärung )

Hinweis:

Ohne Lohnsteueranmeldung erfolgt keine Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber (§117 Abs. 1 Satz 2 EStG – z.B. geringfügig Beschäftige im Privathaushalt)

Energiepreispauschale wird an die Begünstigten dann über die Veranlagung ( eigene Est- Erklärung ) gewährt.

Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt ( länger als 6 Monate ) müssen in Deutschland sein.

Höhe der Energiepauschale (§ 112 EStG): 300,00 Euro.
Gewährung einmal pro begünstigter Person im VZ 2022 (ohne Zeitanteiligkeit)

Für Unternehmer soll die Energiepauschale die Einkommensteuervorauszahlung um 300,00 Euro kürzen.

Für Fragen stehen wir gern zur Verfügung.