FÖRDERMÖGLICHKEITEN

FÖRDERMÖGLICHKEITEN

Geschäftsideen verwirklichen, unternehmerische Entscheidungen treffen, erfolgreich in die Selbständigkeit starten. Erhalten Sie Unterstützung mit dem Gründungsdarlehen für ein erfolgversprechendes Gründungsvorhaben.

Auf der Grundlage des § 57 SGB III können Gründungen aus der Arbeitslosigkeit mit dem Gründungszuschuss gefördert werden, wenn nachfolgende Voraussetzungen vorliegen:

  • tatsächliche Arbeitslosigkeit mit einem Restanspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 150 Tagen.
  • Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung durch Vorlage der Stellungnahme einer fachkundigen Stelle (z.B. IHK)
  • Gründer hat der Agentur für Arbeit seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit dargelegt

FRAGEN ZU FÖRDERMÖGLICHKEITEN

FÖRDERUNGSHÖHE BEI DER BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT (ALG 1)

Erste Förderphase: 6 Monate in Höhe des zuletzt bezogenen individuellen Arbeitslosengeldes I plus 300 EUR monatlich für freiwillige Sozialversicherungsbeiträge (Rechtsanspruch)

Zweite Förderphase: nach erneuter Prüfung der Geschäftstätigkeit ist der Gründungszuschuss für weitere 9 Monate in Höhe von 300 EUR monatlich möglich für Sozialversicherungsbeiträge (kein Rechtsanspruch)

HINWEIS: Wer selbst sein Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund kündigt, riskiert eine Sperrzeit, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, so dass er während dieses Zeitraumes auch keinen Gründungszuschuss erhält. Der Beginn der Selbständigkeit kann unabhängig davon bereits gestartet werden. Der Gründungszuschuss ist direkt bei der Agentur für Arbeit zu beantragen.

EINSTIEGSGELD BEIM JOB CENTER (ALG 2)

Auf der Grundlage des § 16 b SGB II können Gründungen aus dem Bereich des Arbeitslosengeldes II mit einem Einstiegsgeld gefördert werden. Beim Einstiegsgeld handelt es sich um einen Zuschuss zum Arbeitslosengeld II, den Langzeitarbeitslose direkt erhalten können, wenn sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und das damit erzielte Einkommen den Hilfebedarf des Gründers nicht deckt. Das Einstiegsgeld wird maximal für 24 Monate gewährt. Die Höhe ist von der vorherigen Dauer der Arbeitslosigkeit und der Größe der Bedarfsgemeinschaft abhängig. Es besteht kein Rechtsanspruch.

DARLEHEN UND ZUSCHÜSSE NACH DEM SOZIALGESETZBUCH

Auf der Grundlage des § 16 c SGB II können Gründungen aus dem Bereich des Arbeitslosengeldes II mit Darlehen und Zuschüssen für die Beschaffung von Sachgütern, die für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind, gefördert werden. Voraussetzung ist, dass die selbstständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraumes dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zum Nachweis der Tragfähigkeit soll die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle (z. B. IHK) beigebracht werden.

Bei den Leistungen gemäß § 16 c SGB II ist eine Kombination aus Zuschuss und Darlehen möglich, wobei die Zuschüsse einen Betrag von 5.000 EUR nicht übersteigen dürfen. Dem Gründer könnten beispielsweise 2.500 EUR als Zuschuss und 2.500 EUR als zinsloses Darlehen gewährt werden. 

HINWEIS: Jede Regionaldirektion der Agentur für Arbeit entscheidet selbstständig über das im konkreten Fall zu gewährende Förderinstrument und seine Höhe (kein Rechtsanspruch).