Mit der Ausgestaltung des Transparenzregisters zum Vollregister müssen nun alle Gesellschaften und Vereine eine Meldung an das Transparenzregister machen.

Das Transparenzregister wurde deshalb eingeführt, damit prüfungspflichtige Institutionen ( Banken, Versicherungen oä. ) einen sicheren und schnellen Überblick erhalten, welche Personen hinter einer Gesellschaft oder einem Verein als tatsächlich wirtschaftlich Beteiligte stehen.

Bislang bestand für die meisten Gesellschaften keine Mitteilungspflicht, da sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten in der Mehrzahl der Fälle bereits aus anderen Registern ergeben haben (sog. „Mitteilungsfiktion“).

Zur Umsetzung der neuen Meldepflichten gewährt der Gesetzgeber folgende Übergangsfristen:

  • 03.2022 – bei Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und Societas Europea (SE),
  • 06.2022 – bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (UG, GmbH), Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften,
  • 12.2022 – bei allen anderen transparenzpflichtigen Gesellschaften, z.B. OHG, KG und GmbH & Co. KG.

Trotz der großzügig erscheinenden Fristen ist allen betroffenen Unternehmen dringend zu empfehlen, das Thema Transparenzregister frühzeitig anzugehen. Bei Meldeverstößen drohen erhebliche Bußgelder, die schon bei leichten Verstößen bis zu 100.000,00 Euro betragen können.
Zusätzlich werden künftig bestandskräftige Bußgeldbescheide auf der Internetseite des für die Bußgeldverfahren zuständigen Bundesverwaltungsamts veröffentlicht („elektronischer Pranger“).

Wir behalten die Fristen für Sie im Auge! Sprechen Sie uns gerne an!